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Garantieerklärung
§ 1 Garantiegeber/Anwendungsbereich

1. Die hier beschriebene Garantie besteht nur für von der G-TELWARE GmbH angebotene Neuwaren, sofern diese ausdrücklich mit einer Garantie beworben oder verkauft werden. Garantiegeber ist die G-TELWARE GmbH, In der Aue 10, 53757 Sankt Augustin (nachfolgend nur „GTELWARE“).

2. Von der Garantie bleiben die dem Käufer zustehenden gesetzlichen Rechte, insbesondere das Recht auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendung sowie weitere gesetzliche Rechte aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis unberührt. Die gesetzlichen Rechte des Käufers werden von der Garantie nicht eingeschränkt.

3. Die nachfolgenden Garantiebedingungen gelten nur insoweit, als sie dem jeweiligen nationalen Recht im Hinblick auf Garantiebestimmungen nicht entgegenstehen.

§ 2 Inhalt, Dauer und räumlicher Umfang der Garantie

1. Die GTELWARE gewährt für die im jeweiligen Kaufvertrag beschriebene Funktionstüchtigkeit des unter Garantie verkauften Gerätes nach Maßgabe der hier beschriebenen Bedingungen eine Garantie von drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Gerätes an den Käufer. Treten innerhalb dieser Garantiefrist Mängel an dem Gerät auf, die nicht auf einer der unter § 3 Ziffer 2. bis 4. genannten Ursachen beruhen, so wird das betreffende Gerät nach eigenem Ermessen der GTELWARE entweder kostenlos repariert oder kostenlos ersetzt. Die Garantie umfasst zudem eine kostenlose Lieferung des auszutauschenden Gerätes von der GTELWARE an den Käufer.

2. Von der Garantie nicht umfasst sind die dem Käufer entstehenden Versand- oder Portokosten für die Übersendung des Gerätes an die GTELWARE sowie sonstige Spesen. Ebenfalls nicht von der Garantie umfasst sind Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz, auf Ersatz von Folgeschäden oder Schäden, die nicht an dem der Garantie unterworfenen Gerät selbst entstanden sind. Die Garantie begründet keinen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Kaufvertrag.

3. Die Garantie besteht für alle Kaufgeschäfte, in denen eine Lieferung des Geräts durch die GTELWARE an eine Anschrift innerhalb der Europäischen Union (EU) erfolgt ist.

§ 3 Garantiebedingungen

1. Anspruch auf Garantieleistung besteht nur dann, wenn zusammen mit dem Gerät eine Kopie der Kaufrechnung oder des Kassenbeleges des Verkaufs durch die G-TELWARE GmbH vorgelegt wird.

2. Die Garantie berechtigt nicht zur kostenlosen Inspektion oder Wartung des Gerätes. Sofern ein Mangel auf unsachgemäße Benutzung durch den Käufer oder einen Dritten zurückzuführen ist, besteht kein Anspruch auf Garantieleistungen.

3. Nicht von der Garantieleistung erfasst sind darüber hinaus Schäden,

  • die auf unsachgemäßer Benutzung oder Fehlgebrauch des Gerätes für einen anderen als seinen vertragsgemäßen Zweck unter Nichtbeachtung der Bedienungsanleitungen beruhen,

  • die auf äußere Gewalt und/oder Gewalteinwirkung beruhen,

  • die auf dem Anschluss, dem Gebrauch oder der Nutzung des Gerätes in einer Weise, die den geltenden technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen zuwiderläuft beruhen.

Ebenfalls nicht vom Garantieanspruch erfasst ist eine Firmwareaufwärtskompatibilität der Geräte zu einer neuen, bei Erwerb des Gerätes noch nicht veröffentlichten Firmware.

4. Das Garantierecht erlischt darüber hinaus, wenn das Gerät durch eine nicht autorisierte Person oder durch den Käufer selbst repariert bzw. Bauteile an dem Gerät vom Käufer oder einem nicht autorisierten Dritten geöffnet werden.

5. Sofern die GTELWARE bei Überprüfung des Gerätes im Rahmen der Geltendmachung eines Garantieanspruches feststellt, dass der vorliegende Schaden nicht zur Geltendmachung von Garantieansprüchen berechtigt, sind die der GTELWARE entstandenen Kosten der Überprüfungsleistung vom Käufer zu tragen.

§ 4 Übertragung der Garantie

Bei Veräußerung eines unter die Garantie fallenden Gerätes können die Garantieansprüche an den Erwerber des Gerätes übertragen werden. Bei Einhaltung der Garantiebedingungen stehen dem Erwerber des Gerätes die Garantieansprüche gleichfalls zu.

§ 5 Verjährung der Garantieansprüche

Ansprüche auf Garantieleistungen verjähren innerhalb von sechs Monaten nach Schadenseintritt, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf der Garantiedauer.

 

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